Ihre Rechte

Recht auf ein Gutachten

Als Geschädigter in einem Haftpflichtschadensfall steht Ihnen stets das Recht zu, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Diesen können Sie zur Ermittlung von Beweisen und zur Begutachtung des Schadens heranziehen. Selbst im Falle einer Teilschuld sind Sie nicht verpflichtet, den Kfz-Gutachter der Versicherung zu akzeptieren. Unsere Empfehlung lautet daher immer, Ihren bevorzugten unabhängigen Kfz-Gutachter zu beauftragen, um das Unfallgutachten zu erstellen.

Allerdings gelten andere Regelungen, wenn Sie der Verursacher des Unfalls oder Schadens sind. In solchen Fällen kann Ihre Versicherung von Ihnen verlangen, einen von ihr bestimmten Versicherungsgutachter hinzuzuziehen. Dies betrifft in der Regel Kasko- und Vollkaskoschäden und ist oft vertraglich in Ihrem Teil- oder Vollkaskovertrag festgelegt. Bei einem Kaskoschaden empfehlen wir Ihnen daher, im Vorfeld mit Ihrer Versicherung abzuklären, ob Sie die Möglichkeit haben, einen unabhängigen Gutachter für die Schadensaufnahme zu wählen.

Gibt es immer die Option, einen unabhängigen Kfz-Gutachter zu beauftragen? Unter welchen Umständen habe ich das Recht, einen unabhängigen Kfz-Gutachter zu wählen?

Darüber hinaus sind Sie in der Auswahl eines Sachverständigen für andere Arten von Kfz-Gutachten, wie Reparaturgutachten, Oldtimer- und Wertgutachten, ebenfalls frei.


Recht auf einen Rechtsanwalt 

Sollten Sie rechtliche Beratung benötigen oder Ihre Ansprüche durchsetzen wollen, steht es Ihnen frei, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. In den meisten Fällen werden die anfallenden Gebühren von der gegnerischen Versicherung übernommen.

Es ist ratsam, Ihre Ihnen zustehenden Rechte zu nutzen und darauf zu achten, dass eine Schadenregulierung nicht nur schnell, sondern auch umfassend erfolgt. Dies liegt daran, dass neben den offensichtlichen Schäden infolge eines Unfalls auch verschiedene weitere Entschädigungsansprüche entstehen können. Diese könnten beinhalten:

Wir empfehlen, diese möglichen Ansprüche nicht außer Acht zu lassen und bei Bedarf rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen angemessen vertreten werden.


Ersatz des Fahrzeugschadens 

Im Falle eines Haftpflichtschadens besteht für den Geschädigten ein Anspruch auf Schadensersatz, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Der Schadensersatz kann entweder die Reparaturkosten sein, die maximal 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts des beschädigten KFZ betragen dürfen, oder im Falle eines Totalschadens den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts (des noch verbleibenden Werts des beschädigten Fahrzeugs) umfassen.

In solchen Fällen hat der Geschädigte die Wahl: Er kann den Schadensersatz entweder durch die tatsächliche Wiederherstellung des beschädigten Objekts, insbesondere des Fahrzeugs, oder anhand einer fiktiven Abrechnung erhalten. Bei letzterer Möglichkeit werden die Reparaturkosten auf Grundlage eines erstellten Gutachtens erstattet, ohne dass der Geschädigte eine Rechnung für die Reparaturkosten vorlegen muss.


Ersatz der Wertminderung 


Wenn Ihr Auto trotz einer fachgerechten Reparatur an Wert verliert, haben Sie die Möglichkeit, die Versicherung dazu zu verpflichten, den Betrag des Wertverlusts zu erstatten. Dabei müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, wie beispielsweise die Reparaturkosten, bereits vorhandene Schäden, die Art der Reparatur, den ursprünglichen Kaufpreis des Fahrzeugs, das Alter des Fahrzeugs, die gefahrene Strecke, den Wert bei Wiederbeschaffung oder Verkauf, den Zustand des Fahrzeugs und die derzeitige Marktsituation für dieses Fahrzeug.

Ein von Ihnen beauftragter Kfz-Sachverständiger wird diese Bedingungen prüfen und den Betrag der Wertminderung ermitteln. Es ist jedoch offensichtlich, dass ein Sachverständiger, der von der gegnerischen Versicherung beauftragt wird, in der Regel dazu neigt, diesen Aspekt gerne zu vernachlässigen.


Mietwagen oder Nutzungsausfall-Entschädigung 


In der Regel haben Geschädigte Anspruch auf einen Ersatzwagen. Dieser Anspruch erstreckt sich entweder über die nachgewiesene Reparaturdauer oder, falls das Fahrzeug als Totalverlust eingestuft wird, über die Zeitspanne, die für die Beschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs erforderlich ist. Sollten Sie sich dazu entscheiden, keinen Mietwagen in Anspruch zu nehmen, steht Ihnen stattdessen eine Nutzungsausfallentschädigung zu.

Die genaue Höhe der Nutzungsausfallentschädigung hängt von der Fahrzeugkategorie und dem Alter des beschädigten Fahrzeugs ab, sowie von der benötigten Zeit für die Wiederbeschaffung oder Reparatur. Diese Beträge werden durch den von Ihnen beauftragten Sachverständigen festgelegt.