Als Geschädigter in einem Haftpflichtschadenfall haben Sie das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl für die Schadensbegutachtung zu beauftragen. Auch bei Teilschuld müssen Sie nicht den Gutachter der Versicherung akzeptieren. Wir empfehlen daher, immer einen unabhängigen Kfz-Gutachter zu wählen.
Sind Sie jedoch der Verursacher des Schadens, kann Ihre Versicherung einen eigenen Gutachter vorschreiben, insbesondere bei Kasko- und Vollkaskoschäden. Hier sollten Sie vorab mit der Versicherung klären, ob ein unabhängiger Gutachter zulässig ist.
Zusätzlich haben Sie die freie Wahl eines Gutachters für andere Arten von Kfz-Gutachten, wie Reparatur-, Oldtimer- und Wertgutachten.
Sie können einen Rechtsanwalt beauftragen; Kosten trägt meist die gegnerische Versicherung. Achten Sie auf umfassende Schadenregulierung, nicht nur schnelle. Neben offensichtlichen Schäden gibt es weitere mögliche Entschädigungsansprüche, z.B.:
Verwaltungskosten
Abschlepp- und Transportkosten
Umbaukosten
Schmerzensgeld
Einkommensausfall
Medizinische Kosten
Verschiedene Gebühren und Entschädigungen
Empfehlung: Alle Ansprüche berücksichtigen, bei Bedarf rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Im Falle eines Haftpflichtschadens besteht für den Geschädigten ein Anspruch auf Schadensersatz, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Der Schadensersatz kann entweder die Reparaturkosten sein, die maximal 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts des beschädigten KFZ betragen dürfen, oder im Falle eines Totalschadens den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts (des noch verbleibenden Werts des beschädigten Fahrzeugs) umfassen.
In solchen Fällen hat der Geschädigte die Wahl: Er kann den Schadensersatz entweder durch die tatsächliche Wiederherstellung des beschädigten Objekts, insbesondere des Fahrzeugs, oder anhand einer fiktiven Abrechnung erhalten. Bei letzterer Möglichkeit werden die Reparaturkosten auf Grundlage eines erstellten Gutachtens erstattet, ohne dass der Geschädigte eine Rechnung für die Reparaturkosten vorlegen muss.
Wenn Ihr Auto trotz einer fachgerechten Reparatur an Wert verliert, haben Sie die Möglichkeit, die Versicherung dazu zu verpflichten, den Betrag des Wertverlusts zu erstatten. Dabei müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, wie beispielsweise die Reparaturkosten, bereits vorhandene Schäden, die Art der Reparatur, den ursprünglichen Kaufpreis des Fahrzeugs, das Alter des Fahrzeugs, die gefahrene Strecke, den Wert bei Wiederbeschaffung oder Verkauf, den Zustand des Fahrzeugs und die derzeitige Marktsituation für dieses Fahrzeug.
Ein von Ihnen beauftragter Kfz-Sachverständiger wird diese Bedingungen prüfen und den Betrag der Wertminderung ermitteln. Es ist jedoch offensichtlich, dass ein Sachverständiger, der von der gegnerischen Versicherung beauftragt wird, in der Regel dazu neigt, diesen Aspekt gerne zu vernachlässigen.
In der Regel haben Geschädigte Anspruch auf einen Ersatzwagen. Dieser Anspruch erstreckt sich entweder über die nachgewiesene Reparaturdauer oder, falls das Fahrzeug als Totalverlust eingestuft wird, über die Zeitspanne, die für die Beschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs erforderlich ist. Sollten Sie sich dazu entscheiden, keinen Mietwagen in Anspruch zu nehmen, steht Ihnen stattdessen eine Nutzungsausfallentschädigung zu.
Die genaue Höhe der Nutzungsausfallentschädigung hängt von der Fahrzeugkategorie und dem Alter des beschädigten Fahrzeugs ab, sowie von der benötigten Zeit für die Wiederbeschaffung oder Reparatur. Diese Beträge werden durch den von Ihnen beauftragten Sachverständigen festgelegt.